BFH - Beschluss vom 23.08.2017
I B 126/16
Normen:
FGO § 105 Abs. 4 Satz 3, § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 205
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 192/13

Zeitliche Grenzen der schriftlichen Hinterlegung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nach Verkündung des Urteils

BFH, Beschluss vom 23.08.2017 - Aktenzeichen I B 126/16

DRsp Nr. 2017/17915

Zeitliche Grenzen der schriftlichen Hinterlegung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nach Verkündung des Urteils

NV: Die von der Rechtsprechung bislang anerkannte 5-Monats-Frist zur schriftlichen Hinterlegung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nach der Verkündung des Urteils ist nach wie vor angemessen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Juni 2016 6 K 192/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 4 Satz 3, § 119 Nr. 6;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren an einer in der Schweiz ansässigen Aktiengesellschaft (AG) beteiligt, die als Zwischengesellschaft i.S. des § 7 des ( —AStG—) fungierte. Für Erträge aus passivem Erwerb machten die Kläger im Rahmen ihrer Feststellungserklärungen Teilwertabschreibungen auf Finanzanlagen geltend, weil die AG durch ihre konzernleitende Holdingfunktion gewerblich tätig gewesen sei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte die Teilwertabschreibungen in Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § für die Wirtschaftsjahre 1993 und 1994/Feststellungsjahre (Streitjahre) hingegen nicht.