BFH - Urteil vom 15.05.2013
VI R 41/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 216/11

Zeitliche Grenzen der steuerlichen Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwandes von Leiharbeitnehmern

BFH, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen VI R 41/12

DRsp Nr. 2013/17796

Zeitliche Grenzen der steuerlichen Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwandes von Leiharbeitnehmern

Auch Leiharbeitnehmern steht Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG zu. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nichts anderes als für andere auswärts tätige Arbeitnehmer.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5;

Gründe

I. Streitig ist, in welchem Umfang ein in einem Hafengebiet tätiger Leiharbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen kann.