BFH - Urteil vom 26.06.2014
III R 14/05
Normen:
EStG § 2 Abs. 8; EStG § 26; EStG § 26b; EStG § 33a Abs. 1; EStG § 52 Abs. 2a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9037/03

Zeitliche Grenzen der Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartner

BFH, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen III R 14/05

DRsp Nr. 2014/11530

Zeitliche Grenzen der Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartner

Die Partner einer Lebensgemeinschaft können für Jahre, in denen das LPartG noch nicht in Kraft war, keine Zusammenveranlagung wählen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 8; EStG § 26; EStG § 26b; EStG § 33a Abs. 1; EStG § 52 Abs. 2a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebte seit dem Jahr 1997 mit dem brasilianischen Einwanderer C, der mangels Arbeitsgenehmigung kein Einkommen bezog, in einer Lebensgemeinschaft. Am 19. Februar 1999 schlossen der Kläger und C einen notariell beurkundeten "Partnerschaftsvertrag", aufgrund dessen der Kläger an C Unterhalt zu leisten hatte.

Der Kläger wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) für das Jahr 2000 (Streitjahr) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er wandte sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 3. Juni 2002 mit Einspruch. Im Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens erließ das FA unter dem Datum des 8. Juli 2002 einen Änderungsbescheid und berücksichtigte Unterhaltszahlungen des Klägers an C in Höhe von 13.500 DM. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Juli 2002 , (BVerfGE 105, 313) ein weiteres Mal Einspruch ein und beantragte die Zusammenveranlagung mit C. Das FA lehnte dies ab (Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2003).