FG München - Urteil vom 25.09.2007
1 K 2892/05
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 ; EStG § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 455

Zeitliche Zuordnung der außergewöhnlichen Belastung im Jahr der Verausgabung, dies gilt auch bei Aufnahme eines Darlehens

FG München, Urteil vom 25.09.2007 - Aktenzeichen 1 K 2892/05

DRsp Nr. 2007/23682

Zeitliche Zuordnung der außergewöhnlichen Belastung im Jahr der Verausgabung, dies gilt auch bei Aufnahme eines Darlehens

Außergewöhnliche Belastungen sind im Jahr der Verausgabung abzugsfähig und nicht erst - bei Aufnahme eines Darlehens - bei dessen Rückzahlung. Die Rückzahlung von Schulden nach Arbeitslosigkeit ist nicht nach § 33 EStG abziehbar.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 ; EStG § 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Rückzahlung eines vom Arbeitsamt zur Deckung des Unterhalts während einer Fortbildung ausgereichten Darlehens zu einer Minderung des Einkommens als außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten führt.

Die Kläger werden vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 2002 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.

Im Jahr 2002 erzielte der Kläger im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Anwendungsentwickler. In seiner ESt-Erklärung für dieses Jahr machte er einen Betrag von 7.117,76 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Hierbei handelte es sich nach Angabe des Klägers um die "Rückzahlung von Unterhaltsgeld auf Darlehensbasis für Fortbildung beim Arbeitsamt". Die Rückzahlung sei wegen Arbeitslosigkeit und Zinslosigkeit des Darlehens hinausgezögert worden. Die Fortbildung sei notwendig gewesen, um die heutige Tätigkeit als Anwendungsentwickler auszuüben.