FG Münster vom 22.04.1999
8 K 859/96 E
Fundstellen:
EFG 1999, 1073

Zeitliche Zuordnung des Auflösungsverlusts bei wesentlicher Beteiligung

FG Münster, vom 22.04.1999 - Aktenzeichen 8 K 859/96 E

DRsp Nr. 2001/3032

Zeitliche Zuordnung des Auflösungsverlusts bei wesentlicher Beteiligung

1. Bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts aus einer wesentlichen Beteiligung wegen Einstellung des Geschäftsbetriebs durch die GmbH kann die Verpflichtung des Gesellschafters aus einer Bürgschaft zugunsten einer die GmbH finanzierenden Bank stichtagsbezogen durch Rückstellungsbildung zu berücksichtigen sein. 2. Im Falle der Auflösung mit anschließender Liquidation ist der Gewinn/Verlust grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation der Kapitalgesellschaft zu ermitteln. Wenn eine Liquidation mangels Masse nicht stattfindet, kann allerdings bereits im Zeitpunkt der Auflösung der Kapitalgesellschaft feststehen, daß mit Zuteilungen und Rückzahlungen nicht zu rechnen ist, und ferner, ob und in welcher Höhe den Gesellschaftern nachträglich Anschaffungskosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind.

Gründe:

Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1991, ob der Kläger (Kläger) hinsichtlich einer für eine GmbH eingegangenen selbstschuldnerischen Bürgschaft nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen eines Auflösungsverlustes gemäß § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 EStG steuerlich geltend machen kann.