BFH - Urteil vom 18.09.2007
I R 54/06
Normen:
EStG (1990) § 36 Abs. 2 Nr. 2, 3 ; AO § 130 Abs. 1, 2 § 218 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 290
BFHE 219, 67
BStBl II 2018, 694
DB 2008, 165
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 11 K 12314/02 - 13.7.2006 (EFG 2006, 1716),

Zeitliche Zuordnung von Steueranrechnungsbeträgen; Bindung des Finanzamtes an eine vorausgegangene Anrechnungsverfügung beim Erlass eines Abrechnungsbescheides

BFH, Urteil vom 18.09.2007 - Aktenzeichen I R 54/06

DRsp Nr. 2007/23588

Zeitliche Zuordnung von Steueranrechnungsbeträgen; Bindung des Finanzamtes an eine vorausgegangene Anrechnungsverfügung beim Erlass eines Abrechnungsbescheides

»Hat das Finanzamt eine im Jahr 1993 erfolgte Gewinnausschüttung den Einkünften des Anteilseigners aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet und deshalb die entsprechende Einnahme zur Hälfte im Einkommensteuerbescheid 1992 erfasst, so müssen auch die anfallenden Steueranrechnungsbeträge (Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer) zur Hälfte auf die Einkommensteuer 1992 angerechnet werden. Das gilt auch dann, wenn jene Beträge bereits vollen Umfangs auf die Einkommensteuer 1993 angerechnet worden sind.«

Normenkette:

EStG (1990) § 36 Abs. 2 Nr. 2, 3 ; AO § 130 Abs. 1, 2 § 218 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (1992) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist Landwirt und ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1990) durch Vermögensvergleich. Zum Betriebsvermögen seines landwirtschaftlichen Betriebs, dessen Wirtschaftsjahr jeweils am 1. Juli eines Kalenderjahres beginnt und am 30. Juni des Folgejahres endet, gehört eine Beteiligung an einer GmbH.