FG München - Urteil vom 29.01.2001
6 K 3922/00
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ; EStG § 11 Abs. 2 ;

zeitliche Zuordnung von Vorkosten gemäß § 10e Abs, 6 EStG;

FG München, Urteil vom 29.01.2001 - Aktenzeichen 6 K 3922/00

DRsp Nr. 2001/8818

zeitliche Zuordnung von Vorkosten gemäß § 10e Abs, 6 EStG;

Für die zeitliche Zuordnung von Voprkosten gemäß § 10e EStG ist § 11 Abvs. 2 EStg maßgeblich; demnach sind solche Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ; EStG § 11 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob eine bestimmte Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag im Rahmen der Vorkosten nach § 10e Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) im Veranlagungszeitraum 1996 abziehbar ist.

Der Kläger errichtete in den Jahren 1995 und 1996 eine Doppelhaushälfte, die seit dem 1. August 1996 eigengenutzt wurde. Dieses Haus wurde grundsätzlich gemäß § 10e EStG 1996 steuerlich berücksichtigt.

Die streitige Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag wurde am 27. Juli 1995 getätigt.

Bereits mit seiner Einkommensteuererklärung für 1996 vom 5. Oktober 1997 machte der Kläger diese Gebühr geltend. Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - berücksichtigte diese Kosten nicht. In der Anlage zum Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 19. Februar 1998 führte das FA aus:

"Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG wurden in folgendem Umfang gekürzt:

Abschlussgebühren Bausparvertrag aus 1995 - kein Abzug im Jahr 1996 - der beantragten 1.500 DM gemäß § 11 EStG. ..."