FG Münster - Beschluss vom 17.09.2009
12 V 2521/09 E
Normen:
EStG § 7g; EStG § 33a Abs. 1; EStG § 52 Abs. 23 S 1; AO § 90 Abs. 2; AO § 152; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2010, 30

Zeitlicher Anwendungsbereich der Neufassung von § 7g EStG; Begriff des Wirtschaftsjahres; Rückwirkung; Nachweis von Unterhaltsaufwendungen; Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags

FG Münster, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 12 V 2521/09 E

DRsp Nr. 2010/3643

Zeitlicher Anwendungsbereich der Neufassung von § 7g EStG; Begriff des Wirtschaftsjahres; Rückwirkung; Nachweis von Unterhaltsaufwendungen; Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 7g EStG in der Neufassung durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (BGBl. I 2007, 1912) für alle Freiberufler mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anwendbar ist. 2. Der in der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG verwendete Begriff des Wirtschaftsjahres entspricht demjenigen des § 7g EStG n.F. 3. Die Anwendung der Neufassung von § 7g EStG auf den Veranlagungszeitraum 2007 stellt keine unzulässige gesetzliche Rückwirkung dar. 4. Zum Nachweis geleisteter Unterhaltszahlungen i.S.v. § 33a Abs. 1 EStG an im Ausland lebende Angehörige sind grundsätzlich Überweisungsbelege vorzulegen; die Vorlage einer bloßen Unterhaltserklärung des Angehörigen reicht insoweit nicht aus. 5. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags allein wegen Überschreitung der Abgabefrist für die Steuererklärung ohne Berücksichtigung der Begründungserfordernisse des § 152 Abs. 2 Satz 2 AO ist rechtswidrig.

Normenkette:

EStG § 7g; EStG § 33a Abs. 1; EStG § 52 Abs. 23 S 1; AO § 90 Abs. 2; AO § 152; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand:

I.