Zeitlicher Anwendungsbereich der Neufassung von § 7g EStG; Begriff des Wirtschaftsjahres; Rückwirkung; Nachweis von Unterhaltsaufwendungen; Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags
FG Münster, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 12 V 2521/09 E
DRsp Nr. 2010/3643
Zeitlicher Anwendungsbereich der Neufassung von § 7gEStG; Begriff des Wirtschaftsjahres; Rückwirkung; Nachweis von Unterhaltsaufwendungen; Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 7gEStG in der Neufassung durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (BGBl. I 2007, 1912) für alle Freiberufler mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anwendbar ist.2. Der in der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG verwendete Begriff des Wirtschaftsjahres entspricht demjenigen des § 7gEStG n.F.3. Die Anwendung der Neufassung von § 7gEStG auf den Veranlagungszeitraum 2007 stellt keine unzulässige gesetzliche Rückwirkung dar.4. Zum Nachweis geleisteter Unterhaltszahlungen i.S.v. § 33a Abs. 1EStG an im Ausland lebende Angehörige sind grundsätzlich Überweisungsbelege vorzulegen; die Vorlage einer bloßen Unterhaltserklärung des Angehörigen reicht insoweit nicht aus.5. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags allein wegen Überschreitung der Abgabefrist für die Steuererklärung ohne Berücksichtigung der Begründungserfordernisse des § 152 Abs. 2 Satz 2 AO ist rechtswidrig.