FG Niedersachsen - Urteil vom 28.09.2010
12 K 478/08: 12 K 479/08
Normen:
EStG § 46 Abs. 2;

Zeitlicher Anwendungsbereich des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in der Fassung des JStG 2007; Zeitlicher Anwendungsbereich; Pflichtveranlagung

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.09.2010 - Aktenzeichen 12 K 478/08: 12 K 479/08

DRsp Nr. 2010/23174

Zeitlicher Anwendungsbereich des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in der Fassung des JStG 2007; Zeitlicher Anwendungsbereich; Pflichtveranlagung

1. Zu den Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG n.F. 2. Die im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. maßgebende Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen war, kann sowohl positiv als auch negativ sein. 3. Die Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG n.F. auf die vor 2006 liegenden Streitzeiträume beinhaltet keine verfassungswidrige Rückbewirkung von Rechtsfolgen.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2;

Tatbestand:

Strittig ist, ob der Kläger für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003, in denen er im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, zur Einkommensteuer zu veranlagen ist. In keinem der Jahre bezog der Kläger Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterlagen.

Der Kläger stellte durch Abgabe der Einkommensteuererklärung 2002 am 30.12.2005 einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2002.

Diesen lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 18.01.2006 ab, da die zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. nicht eingehalten worden war.