Streitig ist zwischen den Parteien der Nachforderungsbescheid zur Lohnsteuer (LSt) 1993.
Die Klägerin ist ein städtisches Versorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Sie wurde 1967 durch Einbringung eines Eigenbetriebs der Stadt ... begründet. Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfolgte am 4.12.1967 und die Eintragung in das Handelsregister am 5.12.1967. Im Einbringungsvertrag wurde der 1.1.1967 als Übertragungsstichtag festgelegt. Diese rückwirkende Einbringung wurde auch steuerrechtlich von der Finanzverwaltung anerkannt.
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