BFH - Beschluss vom 16.02.2011
X S 29/10 (PKH)
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 142; ZPO § 114;
Vorinstanzen:

Zeitliches Zusammenfallen der Entscheidung über den PKH-Antrag und der Entscheidung in der Hauptsache

BFH, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen X S 29/10 (PKH)

DRsp Nr. 2011/8330

Zeitliches Zusammenfallen der Entscheidung über den PKH-Antrag und der Entscheidung in der Hauptsache

NV: Wird PKH für eine bereits eingelegte und durch einen Prozessbevollmächtigten begründete Nichtszulassungsbeschwerde begehrt und genügt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen, steht weder das verfassungsrechtliche Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten noch der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes einer zeitgleichen Entscheidung über den PKH-Antrag und die Nichtzulassungsbeschwerde entgegen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 142; ZPO § 114;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren X B 182/10 war abzulehnen.

1.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Daran fehlt es hier. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren X B 182/10, mit dem er die vom Antragsteller erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat.

2.

Der Senat darf über den PKH-Antrag gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache befinden.