BFH - Beschluss vom 26.06.2007
VIII B 33/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2093
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1971/04

Zeitnaher Fahrtkostennachweis durch Fahrtenbuch

BFH, Beschluss vom 26.06.2007 - Aktenzeichen VIII B 33/06

DRsp Nr. 2007/16385

Zeitnaher Fahrtkostennachweis durch Fahrtenbuch

Gründe:

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Divergenz der von ihm angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 1977 V R 34/75 (BFHE 124, 94, BStBl II 1978, 169) bzw. vom 20. August 1998 V R 55/96 (BFHE 186, 460, BStBl II 1999, 324) besteht nicht. Die Entscheidung des BFH in BFHE 124, 94, BStBl II 1978, 169 befasst sich mit der Frage, wie ein Steuerpflichtiger zu stellen ist, dem Unterlagen, die dem Buchnachweis dienen, durch höhere Gewalt verlorengehen. Im Streitfall sind die Unterlagen, d.h. die Fahrtenbücher, nicht durch höhere Gewalt verlorengegangen. Vielmehr hat der Kläger die nach seinen Angaben von ihm geführten Fahrtenbücher seinem damals zuständigen Steuerberater ausgehändigt. Wenn die Fahrtenbücher nach Ablauf der geltenden Aufbewahrungsfristen nicht weiter aufbewahrt werden und deshalb nicht vorgelegt werden können, liegt darin keine höhere Gewalt.