FG München, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4861/01
Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen; Auslegung von Verträgen obliegt dem FG; Änderung eines angefochtenen Bescheids während des Revisionsverfahrens
BFH, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen I R 94/03
DRsp Nr. 2005/18274
Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen; Auslegung von Verträgen obliegt dem FG; Änderung eines angefochtenen Bescheids während des Revisionsverfahrens
»1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind u.a. zu aktivieren, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann.2. Die Auslegung von Verträgen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz und ist daher für das Revisionsgericht bindend, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.«