BFH - Urteil vom 03.08.2005
I R 94/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2453
BB 2005, 2682
BFH/NV 2005, 2281
BFHE 210, 398
BStBl II 2006, 20
DB 2005, 2385
DStRE 2005, 1371
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4861/01

Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen; Auslegung von Verträgen obliegt dem FG; Änderung eines angefochtenen Bescheids während des Revisionsverfahrens

BFH, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen I R 94/03

DRsp Nr. 2005/18274

Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen; Auslegung von Verträgen obliegt dem FG; Änderung eines angefochtenen Bescheids während des Revisionsverfahrens

»1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind u.a. zu aktivieren, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. 2. Die Auslegung von Verträgen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz und ist daher für das Revisionsgericht bindend, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist der Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen.