BFH - Beschluss vom 14.04.2011
X B 104/10
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 922/08

Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen eines Versicherungsmakler gegen eine Versicherungsgesellschaft auf Zahlung von Rückprämien bei günstigem Schadensverlauf

BFH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen X B 104/10

DRsp Nr. 2011/11091

Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen eines Versicherungsmakler gegen eine Versicherungsgesellschaft auf Zahlung von Rückprämien bei günstigem Schadensverlauf

1. NV: Sind die für die Entstehung einer Forderung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gesetzt worden und kann der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen, steht der Gewinnrealisierung nicht entgegen, dass die Ansprüche erst nach dem Bilanzstichtag abgerechnet werden können und fällig werden. 2. NV: Hängt der Anspruch eines bilanzierenden Steuerpflichtigen auf eine Prämie davon ab, dass bis zum Ablauf des Bilanzstichtages ein bestimmtes Ereignis nicht eintritt, und tritt das Ereignis bis zum Bilanzstichtag tatsächlich nicht ein, ist der Anspruch auch dann bereits in der Bilanz für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu aktivieren, wenn die Vertragsparteien den Nichteintritt des Ereignisses erst nach Ablauf des Bilanzstichtages feststellen können.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.