FG Hamburg - Urteil vom 11.07.2001
VI 46/00
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ;

Zeitpunkt der Beendigung der werbenden Tätigkeit

FG Hamburg, Urteil vom 11.07.2001 - Aktenzeichen VI 46/00

DRsp Nr. 2002/1024

Zeitpunkt der Beendigung der werbenden Tätigkeit

Keine Einstellung der werbenden Tätigkeit, solange verkaufte Waren ausgeliefert werden.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin ihren Gewerbebetrieb bereits zum 31. Dezember 1996 oder erst am 3. Januar 1997 eingestellt hat und deshalb für 1997 gewerbesteuerpflichtig gewesen ist.

Die in Hamburg ansässige Klägerin importierte und vertrieb Papiere aller Art. Ihre Gesellschafter waren die Verwaltung A-Gesellschaft mbH (vormals B Handelsgesellschaft mbH) als Komplementärin und die C (vormals: D) als Kommanditistin.

Im Zuge des Zusammenschlusses der A schieden die übrigen Mitglieder aus dem früheren D aus. Der Vertrieb von A sollte deshalb neu organisiert werden. Es war geplant, dass die Klägerin durch Realteilung aufgelöst und der Vertrieb ab 1. Januar 1997 ausschließlich von der A GmbH wahrgenommen wird. Das seinerzeit für die Besteuerung der Klägerin zuständige Finanzamt erteilte unter Zugrundelegung des vorstehenden Sachverhaltes, den die Klägerin am 18. September 1996 mitgeteilt hatte, am 17. Oktober 1996 eine verbindliche Auskunft dahin, dass die Realteilung ohne Gewinnrealisierung vorgenommen werden könne.