FG Münster - Urteil vom 24.08.2001
2 K 334/00 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 5 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S 2 ; BerufsausbildungsG § 14 ; BaFöG § 15 a ; EStG § 32 Abs. 1, 3 - 5 § 63 Abs. 1 S 1 Nr. 1, S 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1560

Zeitpunkt der Beendigung einer Berufsausbildung

FG Münster, Urteil vom 24.08.2001 - Aktenzeichen 2 K 334/00 Kg

DRsp Nr. 2001/16331

Zeitpunkt der Beendigung einer Berufsausbildung

1) Die Berufsausbildung ist beendet, wenn das Kind sein Berufsziel erreicht hat, d.h. regelmäßig mit Ablegung der letzten Prüfungsleistung, oder wenn das Kind die Ausbildung nicht mehr ernsthaft betreibt. 2) Der Zeitpunkt der Ablegung der letzten Prüfung ist - jedenfalls bei deren Bestehen - grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn das Kind nach erfolgloser Erstprüfung eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 5 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S 2 ; BerufsausbildungsG § 14 ; BaFöG § 15 a ; EStG § 32 Abs. 1, 3 - 5 § 63 Abs. 1 S 1 Nr. 1, S 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Zeitpunkt der Beendigung einer Berufsausbildung.