Streitig ist, ob der aus der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft resultieren-de Vorsteuerrückforderungsanspruch gegenüber dem früheren Organträger oder gegen-über der insolventen früheren Organgesellschaft geltend zu machen ist. Streitig ist insbe-sondere, ob die Organschaft bereits mit der Bestellung eines (schwachen) vorläufigen Insolvenzverwalters oder erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet.
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