BFH - Urteil vom 29.09.2016
III R 42/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 16; UmwStG 1995 § 20;
Fundstellen:
BFHE 256, 20
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 696/08

Zeitpunkt der Einlage einem selbstständigen Kursmakler übertragener Anteile an einer Aktiengesellschaft in das BetriebsvermögenAnforderungen an die spätere Entnahme der Anteile

BFH, Urteil vom 29.09.2016 - Aktenzeichen III R 42/13

DRsp Nr. 2017/3050

Zeitpunkt der Einlage einem selbstständigen Kursmakler übertragener Anteile an einer Aktiengesellschaft in das Betriebsvermögen Anforderungen an die spätere Entnahme der Anteile

1. Werden einem selbstständigen Kursmakler Anteile einer AG zur Erfüllung seiner Courtageforderung übertragen, gelangen die Anteile im Erwerbszeitpunkt in das Betriebsvermögen. Ihre spätere Entnahme ist dadurch nicht ausgeschlossen. 2. Die Entnahme erfordert eine unmissverständliche, von einem Entnahmewillen getragene Entnahmehandlung und darüber hinaus, dass der Steuerpflichtige die naheliegenden steuerlichen Folgerungen aus der Entnahme gezogen hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 29. Juli 2013 11 K 696/08 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 16; UmwStG 1995 § 20;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als amtlich bestellter Kursmakler an einer Wertpapierbörse tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte.