Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.10.2018 – 14 K 2379/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die am 20.09.2011 gegründet wurde.
Sie unterliegt nach Rücknahme der Gestattung, ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 des () in der für das Jahr 2011 (Streitjahr) geltenden Fassung zu besteuern (sog. Ist-Besteuerung), der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten i.S. des § Abs. Satz 1 (sog. Soll-Besteuerung; vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 11.11.2020 – , BFH/NV 2021, ).
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