FG München - Gerichtsbescheid vom 02.11.2006
13 K 190/04
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 17 Abs. 4 ; FGO § 56 Abs. 2 ;

Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlustes

FG München, Gerichtsbescheid vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 13 K 190/04

DRsp Nr. 2008/664

Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlustes

1. Der Auflösungsverlust entsteht bei einer GmbH mit der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse, wenn die Gesellschafter nicht mit einer Zuteilung und Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft rechnen können und auch keine weiteren Auflösungskosten anfallen. 2. Zur Wiedereinsetzung von Amts wegen bei rechtzeitiger Absendung der Klageschrift per Einschreiben.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 17 Abs. 4 ; FGO § 56 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Auflösungsverlust des Klägers aus der Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Streitjahr steuerlich zu berücksichtigen ist.

Der Kläger wurde im Jahr 1999 bei dem Beklagten (dem Finanzamt - FA) mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.