BFH - Beschluß vom 03.02.2000
I B 48/99
Normen:
EStG § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 947

Zeitpunkt der Fertigstellung eines Gebäudes

BFH, Beschluß vom 03.02.2000 - Aktenzeichen I B 48/99

DRsp Nr. 2000/4687

Zeitpunkt der Fertigstellung eines Gebäudes

1. Ein Gebäude kann auch dann fertig gestellt sein, wenn es nach den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften noch nicht genutzt werden darf. 2. Ein Gebäude ist dann fertig gestellt, wenn es nach Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten für den vorgesehenen Zweck nutzbar ist. 3. Ein nach der Verkehrsanschauung noch nicht nutzbares Gebäude wird nicht allein durch eine vorzeitige Aufnahme der Nutzung bezugsfertig.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Fertigstellung eines Gebäudes.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, begann im Jahr 1989 (Datum der Baugenehmigung: 2. Juni 1989) mit der Errichtung eines Bürogebäudes. Dieses Gebäude wurde nach Fertigstellung von ihr selbst zu gewerblichen Zwecken genutzt; die übrigen Teile des Gebäudes wurden mit Wirkung zum 1. Januar 1990 vermietet. Am 15. Januar 1990 führte die zuständige Behörde eine Bauzustandsbesichtigung durch, die nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zu folgendem Ergebnis führte: