FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.11.2003
3 K 528/01
Normen:
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG 1990 § 5 Abs. 1 S. 1 ; BGB §§ 631 ff. ;

Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Veräußerung von Eigentumswohnungen durch den Bauträger; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1995; Gewerbesteuermessbetrag 1995 und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1995

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 3 K 528/01

DRsp Nr. 2005/669

Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Veräußerung von Eigentumswohnungen durch den Bauträger; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1995; Gewerbesteuermessbetrag 1995 und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1995

1. Hat sich eine Bauträger-GbR gegenüber den Erwerbern verpflichtet, auf einem Grundstück Eigentumswohnungen (Ferienappartements), Tiefgaragen und das Gemeinschaftseigentum zu erstellen, ist auf die Kaufverträge über die Eigentumswohnungen Werkvertrags- und nicht etwa Kaufvertragsrecht anzuwenden. Das gilt auch, soweit die GbR gegen Ende der Bauphase bereits vollständig fertig gestellte Eigentumswohnungen an die Erwerber veräußert hat. 2. Der Gewinn aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen wird schon vor der zivilrechtlichen Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu dem Zeitpunkt realisiert, in dem die Erwerber die von ihnen erworbenen Wohnungen bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen und damit konkludent abgenommen haben (zur "konkludenten Abnahme"; hier: konkludente Abnahme auch bezüglich des Gemeinschaftseigentums dadurch, dass die Erwerber die Wohnungen über mehrere Monate hinweg ohne Mängelrüge vermietet haben).

Normenkette:

HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG 1990 § 5 Abs. 1 S. 1 ; BGB §§ 631 ff. ;

Tatbestand: