FG München - Beschluss vom 26.10.2004
6 V 5013/03
Normen:
KStG (n.F.) § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 397

Zeitpunkt der Nutzung eines Körperschaftsteuer-Guthabens, wenn eine Ausschüttung durch eine Tochter-Gesellschaft im selben Wirtschaftsjahr an die Gesellschafter ausgeschüttet wird

FG München, Beschluss vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 6 V 5013/03

DRsp Nr. 2004/17851

Zeitpunkt der Nutzung eines Körperschaftsteuer-Guthabens, wenn eine Ausschüttung durch eine Tochter-Gesellschaft im selben Wirtschaftsjahr an die Gesellschafter ausgeschüttet wird

In Anlehnung der Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG a.F. kann eine GmbH ein Körperschaftsteuer-Guthaben, das durch eine Nachsteuer entstanden ist, in Jahr der "doppelten") Ausschüttung nutzen.

Normenkette:

KStG (n.F.) § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren die Verrechnung eines Körperschaftsteuer-Guthabens im Zusammenhang mit einer Ausschüttung einer Tochtergesellschaft.

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), war im Streitjahr (2002) zu 100 v.H. an einer anderen GmbH (Tochter-GmbH) beteiligt.

Das Körperschaftsteuerguthaben zum 31. Dezember 2001 der Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 auf 12.707 EUR festgestellt.

Lt. Steuerbescheinigung der Tochter-GmbH schüttete diese für den Veranlagungszeitraum 2002 lt. Beschluss vom 8. November 2002 3.118.000 EUR an die Antragstellerin aus, die Ausschüttung erfolgte noch im Jahr 2002. Die Höhe des Körperschaftsteuerminderungsbetrages betrug 519.667 EUR. Mit Beschluss vom 15. November 2002 hat die Gesellschafterversammlung der Antragstellerin ihrerseits eine Gewinnausschüttung in Höhe von 3.150.000 EUR beschlossen.