ArbG Frankfurt/Oder, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 278/18
Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung und danach erfolgende weitere ProzesshandlungenGebührenrelevante Prozesshandlungen nach Abschluss, aber vor der Widerrufsfrist eines gerichtlichen VergleichsVoraussetzungen einer rückwirkenden Prozesskostenhilfebewilligung
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6080/18
DRsp Nr. 2019/8018
Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung und danach erfolgende weitere ProzesshandlungenGebührenrelevante Prozesshandlungen nach Abschluss, aber vor der Widerrufsfrist eines gerichtlichen VergleichsVoraussetzungen einer rückwirkenden Prozesskostenhilfebewilligung
1. Schließen die Parteien einen widerrufbaren Vergleich und bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe ab einem Zeitpunkt nach Abschluss des Vergleichs aber vor Ablauf der Widerrufsfrist, kann noch ein Gebührenanspruch des/r beigeordneten Prozessbevollmächtigten begründet werden.2. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es dann aber, dass nach dem Zeitpunkt, ab dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, eine Gebühren auslösende Tätigkeit erbracht worden ist.Nur Gebühren, die (ausschließlich) vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, erhält der Rechtsanwalt nicht aus der Staatskasse (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. Juni 2012 - 17 Ta (Kost) 6073/12, Rn. 6, für den Fall eines Widerrufsvergleichs). Gebührentatbestände können in diesem Fall bis zum Ablauf der Widerrufsfrist ausgelöst werden (vgl. BGH 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11, Rn. 14).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.