I.
Streitig ist, ob die Forderungen der Antragstellerin auf die sog. Verbandsabgabe gemäß Ziffer A der mit den Möbelherstellern geschlossenen Lieferantenverträge im Zeitpunkt der Lieferung der Ware an die Abnehmer (Anschlusshäuser der Antragstellerin) oder aber erst nach Regulierung durch die damit beauftragte Regulierungsstelle der Antragstellerin, der ... GmbH, zu aktivieren sind.
Wegen des Sachverhalts sowie der gestellten Anträge wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und die Akten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist nicht begründet.
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