BFH - Urteil vom 01.07.2014
IX R 47/13
Normen:
EStG 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 17; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; AktG § 273 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2475/11

Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungsverlusts bei Nachtragsliquidation

BFH, Urteil vom 01.07.2014 - Aktenzeichen IX R 47/13

DRsp Nr. 2014/12609

Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungsverlusts bei Nachtragsliquidation

1. Maßgebender Realisierungszeitpunkt des nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlusts ist auch im Fall einer Nachtragsliquidation derjenige, in dem mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen an den Gesellschafter und mit einer wesentlichen Änderung der durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen nicht mehr zu rechnen ist.2. Fallen im Rahmen der Nachtragsliquidation Aufwendungen an, die nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG sind, handelt es sich um ein nachträgliches Ereignis, das die Höhe des Auflösungsgewinns oder -verlusts beeinflusst und nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf den Zeitpunkt der Auflösung zurückzubeziehen ist.

Normenkette:

EStG 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 17; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; AktG § 273 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war alleiniger Gesellschafter der X-GmbH. Für diese war am 16. Januar 1998 der Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden. Zum Liquidator war der Kläger bestellt worden.

Nach insolvenzfreier Auflösung wurde am 1. November 2001 die Beendigung der Liquidation der GmbH im Handelsregister eingetragen und die Gesellschaft gelöscht.