FG München - Urteil vom 14.07.2000
8 K 3528/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Zeitpunkt der Realisierung eines Entschädigungsanpruchs; Einkommensteuer 1991

FG München, Urteil vom 14.07.2000 - Aktenzeichen 8 K 3528/97

DRsp Nr. 2005/3402

Zeitpunkt der Realisierung eines Entschädigungsanpruchs; Einkommensteuer 1991

Ein der Höhe nach bestrittener Entschädigungsanspruch wegen Enteignung eines betrieblichen Grundstücks kann nicht anlässlich der Ausbuchung des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen entnommen werden und dadurch Privatvermögen werden, wenn die Höhe der Forderung erst nach Ergehen des letztinstanzlichen Urteils des für die Entschädigung zuständigen Gerichts feststeht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten. Der Kläger ist als Bauträger tätig und errichtete u.a. Eigentumswohnanlagen in R und B. Seinen Gewinn ermittelt er gem. §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich. In den Jahren 1980 und 1981 erwarb der Kläger im Bausondergebiet für Freizeit und Erholung N der Stadt R Grundstücke, um dort ein Feriendorf zu errichten. Die Grundstücke wurden in der Bilanz als Betriebsvermögen ausgewiesen und standen zum 31.12.1984 mit 680.963,26 DM zu Buche.