Die Kläger sind Ehegatten. Der Kläger ist als Bauträger tätig und errichtete u.a. Eigentumswohnanlagen in R und B. Seinen Gewinn ermittelt er gem. §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich. In den Jahren 1980 und 1981 erwarb der Kläger im Bausondergebiet für Freizeit und Erholung N der Stadt R Grundstücke, um dort ein Feriendorf zu errichten. Die Grundstücke wurden in der Bilanz als Betriebsvermögen ausgewiesen und standen zum 31.12.1984 mit 680.963,26 DM zu Buche.
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