1. | Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 15 K 15155/14 wird abgelehnt. |
2. | Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 15 K 15155/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. |
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. |
I.
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