I.
Streitig ist (neben der Zulässigkeit der Revision) die Frage, zu welchem Stichtag ein Umwandlungsgewinn steuerrechtlich zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Personenhandelsgesellschaft in der Rechtsform einer KG, ist nach Ergehen der angefochtenen Entscheidung durch Anwachsung Rechtsnachfolgerin der E-GmbH & Co. KG (E-KG) geworden. Die E-KG firmierte vor einem Formwechsel, der im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens stattfand, als D-GmbH (D-GmbH). Die D-GmbH ist wiederum Rechtsnachfolgerin der A-GmbH. Die A-GmbH war Komplementärin ohne Einlage der B-GmbH & Co. KG (B-KG), deren alleinige Kommanditistin (mit einer Einlage von 2 Mio. DM) die C-GmbH & Co. KG (C-KG) war. Für die B-KG und deren Gesellschafter galt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, das jeweils zum 31. März eines Jahres endete. Die A-GmbH erhielt nach dem Gesellschaftsvertrag der B-KG als Komplementärin einen Aufwendungsersatz und eine jährliche Haftungsvergütung von 10 000 DM; an einem Verlust der Gesellschaft war sie nicht beteiligt.
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