FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.10.2002
6 V 1159/02
Normen:
UStG (1993) § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 1 S. 3, Abs. 2 Nr. 1 S. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a § 16 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 ;

Zeitpunkt der Umsatzsteuerberichtigung bei Gewährung von Skonti und bei Uneinbringlichkeit einer Forderung; Aufrechnung mit Gegenforderungen führt nicht zur Änderung der Bemessungsgrundlage; Fehlbuchungen beeinflussen nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage.; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1997)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 6 V 1159/02

DRsp Nr. 2004/5871

Zeitpunkt der Umsatzsteuerberichtigung bei Gewährung von Skonti und bei Uneinbringlichkeit einer Forderung; Aufrechnung mit Gegenforderungen führt nicht zur Änderung der Bemessungsgrundlage; Fehlbuchungen beeinflussen nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage.; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1997)

1. Ändert sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für eine erbrachte Leistung nachträglich durch Gewährung von Skonti, so ist die Umsatzsteuer desjenigen Veranlagungszeitraums zu berichtigen, in dem Leistungsempfänger die Skonti gewährt worden sind. Ein Forderungsverzicht des Unternehmers berechtigt ebenfalls erst im Veranlagungszeitraum des Verzichts, bzw. bei Feststehen der Uneinbringlichkeit der Forderung zur Änderung der Bemessungsgrundlage. 2. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung mindert zwar den Zahlbetrag, nicht aber die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Umsatz, weil die Minderung nicht die Gegenleistung betrifft. 3. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung die jeweils vereinbarten Entgelte sind. Eine aufgrund von Fehlbuchungen des Unternehmers hiervon abweichende Bilanzierung hat keinen Einfluss auf die Höhe der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

Normenkette:

UStG (1993) § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. S. 3, Abs. Nr. S. 1 § Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a § 16 Abs. 1 S. 1 ;