FG Köln - Urteil vom 21.03.2013
7 K 1238/10
Normen:
EStG § 17 Abs 2 und Abs 4; EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 1;

Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung, nachträgliche Schuldzinsen

FG Köln, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 7 K 1238/10

DRsp Nr. 2013/16681

Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung, nachträgliche Schuldzinsen

1) Der Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entsteht im Fall der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse in dem Veranlagungszeitraum, in dem der entsprechende Gerichtsbeschluss rechtskräftig wird, wenn in diesem Veranlagungszeitraum auch im Wesentlichen feststeht, welche nachträglichen Anschaffungskosten durch die Auflösung der Gesellschaft entstanden sind. 2) Schuldzinsen, die auf nachträgliche Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S.v. § 17 EStG entfallen, können auch für Zeiträume nach Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 17 Abs 2 und Abs 4; EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Verlust des Klägers aus der wesentlichen Beteiligung an einer GmbH im Streitjahr steuerlich zu berücksichtigen ist.

Die verheirateten Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war seit Februar 2000 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH, B-Straße …, … G (GmbH). Er hielt die GmbH-Beteiligung im Privatvermögen.