FG Düsseldorf - Urteil vom 30.01.2013
15 K 29/10 E
Normen:
EStG 1999 § 17; EStG 1999 § 23 Abs. 1 Nr. 2; EStG 1999 § 23 Abs. 2 Satz 2; EStG 1999 § 23 Abs. 3 Satz 6; EStG 1999 § 23 Abs. 3 Satz 7; AktG § 68 Abs. 3;

Zeitpunkt der Verlustrealisierung aus Aktienverkauf

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 15 K 29/10 E

DRsp Nr. 2013/16248

Zeitpunkt der Verlustrealisierung aus Aktienverkauf

Die Veräußerung von Aktien ist entsprechend der Vorrangklausel des § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG 1999 mit der Folge des nur eingeschränkten Verlustausgleichs als Spekulationsgeschäft und nicht als Veräußerung nach § 17 EStG zu besteuern, wenn innerhalb der Jahresfrist zwischen Anschaffung und Veräußerung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1999 rechtlich und tatsächlich eine Situation geschaffen wird, die wirtschaftlich betrachtet einer Veräußerung gleichzustellen ist. Dies ist zu bejahen, wenn der Verkäufer den einverständlich ausformulierten Kaufvertragsentwurf dem Käufer zuleitet, der Käufer das – nach Wertung der Gesamtumstände – bereits darin liegende bindende Verkaufsangebot annimmt, der Kaufpreis entrichtet wird und - bereits vor Übergabe - die Eintragung der Übertragung der Namensaktien im Aktienbuch erfolgt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens

Normenkette:

EStG 1999 § 17; EStG 1999 § 23 Abs. 1 Nr. 2; EStG 1999 § 23 Abs. 2 Satz 2; EStG 1999 § 23 Abs. 3 Satz 6; EStG 1999 § 23 Abs. 3 Satz 7; AktG § 68 Abs. 3;

Gründe