Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Verlustes nach § 17 EStG.
Der Kläger war ab 22.1.2008 zu 34,92 % an der 2003 gegründeten A GmbH (im Folgenden: GmbH) beteiligt. Das Stammkapital der GmbH betrug 25.200 €, der Anteil des Klägers 8.800 €. Gegenstand des Unternehmens der GmbH waren der Betrieb von gastronomischen Objekten und die Beratung von Gastronomiebetrieben.
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