BFH - Urteil vom 16.10.2007
VIII R 21/06
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 § 15a Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; BGB § 328 § 329 § 415 ; HGB § 230 § 232 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 279
BFHE 219, 165
BStBl II 2008, 126
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1490/03

Zeitpunkt der Verlustzurechnung bei einem stillen Gesellschafter, kein erweiterter Verlustausgleich aufgrund Schuldübernahme

BFH, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen VIII R 21/06

DRsp Nr. 2007/23591

Zeitpunkt der Verlustzurechnung bei einem stillen Gesellschafter, kein erweiterter Verlustausgleich aufgrund Schuldübernahme

»1. Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters dürfen steuerrechtlich erst dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn der Geschäftsinhaber den Jahresabschluss festgestellt hat und der Verlustanteil des stillen Gesellschafters berechnet und --im Regelfall-- auch von seiner Einlage abgebucht worden ist. 2. Eine zeitlich vorverlagerte Verlustzurechnung aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, da für den Werbungskostenabzug nach § 11 Abs. 2 EStG die tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich die Erstellung des Jahresabschlusses, maßgebend sind. 3. Erst wenn die Gesellschaft endgültig von einer Schuld befreit wird, handelt es sich im Falle der Übernahme einer Gesellschaftsschuld durch den stillen Gesellschafter um die allein maßgebliche "geleistete Einlage" i.S. von § 15a Abs. 1 EStG. 4. Eine erst später erteilte Genehmigung einer Schuldübernahme durch den Gläubiger wirkt steuerrechtlich nicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der stille Gesellschafter sich dazu verpflichtet hatte. 5. Die Verpflichtung zur Schuldübernahme begründet keinen "erweiterten Verlustausgleich" nach § 15a EStG bei dem stillen Gesellschafter.«

Normenkette: