FG München - Urteil vom 25.09.2002
4 K 4302/99
Normen:
AO § 38 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; GrEStG § 23 Abs. 4 ;

Zeitpunkt der Verschmelzung im GrEStG

FG München, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 4 K 4302/99

DRsp Nr. 2003/621

Zeitpunkt der Verschmelzung im GrEStG

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 23 Abs. 4 GrEStG ist die Verschmelzung erst mit Übertragung des Eigentums und der Eintragung im Handelsregister verwirklicht.

Normenkette:

AO § 38 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; GrEStG § 23 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, zu welchem Zeitpunkt ein aufgrund einer Verschmelzung steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht worden ist.

Mit notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag vom 23. Dezember 1996 (Urkundsrolle-Nr. 133/1996 des Notars Dr. ...) übertrugen 13 grundbesitzhaltende Personengesellschaften ihr Vermögen als Ganzes im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die .... Verwaltungs- KG. Diese wurde am 25. August 1998 auf die ... Beteiligungs AG verschmolzen. Anschließend erfolgte eine Umfirmierung in die .... Immobilien AG, die Klägerin.

Die erst im Laufe des Jahres 1997 beantragte Eintragung der Verschmelzungen in das Handelsregister erfolgte am 1. September 1997.