FG Münster - Urteil vom 15.12.2014
1 K 1611/11 E
Normen:
BewG § 9; BewG § 11 Abs 1; AO § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2; EStG § 17;

Zeitpunkt der Wertermittlung eines Veräußerungsgewinns aus einem Aktientausch

FG Münster, Urteil vom 15.12.2014 - Aktenzeichen 1 K 1611/11 E

DRsp Nr. 2015/56

Zeitpunkt der Wertermittlung eines Veräußerungsgewinns aus einem Aktientausch

1) Die Höhe des Veräußerungspreises i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach den Verhältnissen im Veräußerungszeitpunkt zu bestimmen. 2) Erlangte Sachgüter sind mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung zu bewerten. 3) Für die Bewertung "junger" Aktien, für die im Rahmen einer Kapitalerhöhung noch keine Börsennotierung vorliegt, kann der Börsenkurs der bereits notierten "alten" Aktien herangezogen werden. Erst danach eintretende Kursveränderungen haben keinen Einfluss auf die Höhe des Veräußerungserlöses; die zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entwickelten Rechtsgrundsätze finden keine entsprechende Anwendung. 4) Einen Bewertungsabschlag rechtfertigt weder die Vereinbarung einer Haltefrist noch der Umstand, dass die zu erwerbenden Aktien im Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht existierten.

Normenkette:

BewG § 9; BewG § 11 Abs 1; AO § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2; EStG § 17;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Veräußerungsgewinns aus einem im Jahr 2002 durchgeführten Aktientausch.