FG Saarland - Urteil vom 20.08.2002
2 K 249/01
Normen:
StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 ; ArbPlSchG § 13 Abs. 1 ;

Zeitpunkt des Abschlusses des Hochschulstudiums und Anrechnung praktischer Tätigkeiten vor Studienabschluss sowie von Mutterschutzzeiten als Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung; Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2001

FG Saarland, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 2 K 249/01

DRsp Nr. 2002/15517

Zeitpunkt des Abschlusses des Hochschulstudiums und Anrechnung praktischer Tätigkeiten vor Studienabschluss sowie von Mutterschutzzeiten als Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung; Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2001

1. Ein Universitätsstudium - als Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung - ist in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Ausbildungsrecht und Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist (Anschluss an BFH-Beschluss vom 21.1.1999 VII B 214/98, BStBl II 1999, 141). 2. Kommt es nach der maßgeblichen Prüfungsordnung auf die letzte Prüfungsleistung an und muss diese von der Uni auf einem bestimmten Formular bestätigt werden, so ist das Studium solange nicht abgeschlossen, bis die Studentin aus von ihr zu vertretenden Gründen noch nicht das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular bei der zuständigen Stelle der Uni eingereicht hat; dass die betreffende Prüfungsleistung tatsächlich schon viel früher erbracht worden ist, ändert daran nichts. 3. Weder eine bereits während des Universitätsstudiums aufgenommene praktische Tätigkeit noch Mutterschutzzeiten sind auf die Zwei-Jahres-Frist des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG anzurechnen.

Normenkette:

StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 ; ArbPlSchG § 13 Abs. 1 ;

Tatbestand: