FG Köln - Urteil vom 26.10.2004
1 K 5268/00
Normen:
UmwStG § 5 Abs. 1 Nr. 6 ; UmwG § 17 Abs. 2 ; UmwStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 890
EFG 2005, 1153

Zeitpunkt des Rechtsübergangs

FG Köln, Urteil vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 1 K 5268/00

DRsp Nr. 2005/8857

Zeitpunkt des Rechtsübergangs

Der Zeitpunkt, zu dem die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers gelten sollen, kann bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung im Laufe eines Tages liegen.

Normenkette:

UmwStG § 5 Abs. 1 Nr. 6 ; UmwG § 17 Abs. 2 ; UmwStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide des Beklagten für die Jahre 1995 bis 1998 gegenüber den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft unter der Firma ... GmbH & Co KG.

Mit dem für das Jahr 1995 festgestellten gewerblichen Gewinn der KG und seiner Aufteilung auf die Gesellschafter wertete der Beklagte eine verschmelzende Umwandlung durch Neugründung aus, die folgendermaßen zustandekam:

Durch Verschmelzungsvertrag vom 04.06.1996 (Bl. 39 ff. d.A.) wurden die beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung unter den Firmen "Metallveredelung ... GmbH" und "... Oberflächentechnik GmbH" rückwirkend auf den 01.01.1996 (00.05 Uhr) auf die neu gegründete Kommanditgesellschaft unter der Fa. "... GmbH & Co KG" verschmolzen. Alleiniger Anteilseigner beider GmbH's war der Kläger, der später als alleiniger Kommanditist 100 v.H.des Kommanditkapitals hielt, während die Komplementärin "... Verwaltungs-GmbH" am Kapital der KG nicht beteiligt war.