FG Münster - Urteil vom 26.07.2005
8 K 6428/01 E
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1750

Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an einem Eigenheim

FG Münster, Urteil vom 26.07.2005 - Aktenzeichen 8 K 6428/01 E

DRsp Nr. 2005/17856

Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an einem Eigenheim

1. Bei einem auf fremden Grund gebauten Eigenheim begründet das Einverständnis des Grundstückseigentümers mit der Gebäudeerrichtung für sich in der Regel noch kein wirtschaftliches Eigentum des Gebäudebesitzers. 2. Wenn jedoch der Bauende aufgrund eindeutiger im voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft - unter dauerndem Ausschluss des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers - deswegen innehat, weil ihm allein Substanz und Ertrag des von ihm erstellten Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen, dann geht das wirtschaftliche Eigentum schon zu diesem früheren Zeitpunkt über.

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger (Kl.) nicht nur für die Jahre 2000 bis 2006 sondern bereits für das Jahr 1999 Eigenheimzulage zu gewähren ist.

Der Vater des Kl. ist Eigentümer eines Hofes nach der Höfeordnung eingetragen im Grundbuch von F-Bauernschaft Blatt 2. Laut des Vorspanns zu einer notariellen Vereinbarung vom 01. August 2000 (UR-Nr.: xxx/2000 des Notars C. G., T-Stadt, beabsichtigt der Vater, den Hof in einigen Jahren dem Kl. zu übertragen. Weiter heißt es in dem Vorspann dieses Vertrages: