BFH - Urteil vom 15.11.2022
VIII R 18/20
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2013;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 627
DB 2023, 686
DStRE 2023, 375
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 242/18

Zeitpunkt des Zuflusses von nach Verzicht auf das Bauspardarlehen entstehenden Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag

BFH, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen VIII R 18/20

DRsp Nr. 2023/3075

Zeitpunkt des Zuflusses von nach Verzicht auf das Bauspardarlehen entstehenden Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag

Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.06.2020 – 4 K 242/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2013;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloss am xx.xx.1995 einen Bausparvertrag "System A" bei der A Bausparkasse AG ab. Im Bausparantrag beantragte er die Ausgestaltung des Vertrags als "Renditesystem". Als Bausparsumme gab er einen Betrag in Höhe von 100.000 DM an.