LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.07.2020
9 Sa 60/19
Normen:
BGB § 130; KSchG § 4; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 60/17

Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung, hier in Frankreich; fristlose Kündigung wegen falscher Tatsachenbehauptung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020 - Aktenzeichen 9 Sa 60/19

DRsp Nr. 2024/9886

Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung, hier in Frankreich; fristlose Kündigung wegen falscher Tatsachenbehauptung

1. Im Nachgang zur Entscheidung des BAG vom 22. August 2019 - 2 AZR 111/19 - Einzelfallentscheidung zur Frage des Zugangs einer Kündigung in einem französischen Dorf mit 1800 Einwohnern. 2. Die Aussage eines Arbeitnehmers vor der Kammer des Arbeitsgerichts, mit der er wahrheitswidrig behauptet, sein Vorgesetzter habe ihm gesagt, im Falle seiner (des Vorgesetzen) Zeugenladung durch das Gericht werde ihm von der Rechtsabteilung gesagt, was er vor Gericht auszusagen habe, stellt einen an sich zur fristlosen Kündigung geeigneten Grund dar. (wörtlich: "[Name des Klägers], mit dir gibt es keine Probleme. Aber du weißt ja, wie das dann ist. Dann werde ich in die Rechtsabteilung eingeladen und dort sagt man mir dann, was ich vor Gericht zu sagen habe.")

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 17. April 2018 - Az. 2 Ca 60/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits einschließlich der Kosten der Revision.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 130; KSchG § 4; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.