BFH - Urteil vom 13.09.2017
III R 6/17
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 70 Abs. 2; AO § 122 Abs. 5 Satz 2, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 171 Abs. 7, § 370, § 378 Abs. 1, § 384; OWiG § 8, § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1854/14 AO

Zeitpunkt des Zugangs eines Bescheides bei unwirksamer öffentlicher ZustellungAblauf der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung

BFH, Urteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen III R 6/17

DRsp Nr. 2018/1960

Zeitpunkt des Zugangs eines Bescheides bei unwirksamer öffentlicher Zustellung Ablauf der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung

1. NV: Ein Bescheid, dessen öffentliche Zustellung wegen des fehlenden Hinweises gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 VwZG unwirksam ist, geht dem Adressaten zu, wenn er seinem Prozessbevollmächtigten durch Akteneinsicht tatsächlich zur Kenntnis gelangt. Insoweit ist es unerheblich, ob sich das Original oder die Kopie des Bescheides in der Akte befand. 2. NV: In Fällen leichtfertiger Steuerverkürzung wird der Ablauf der Festsetzungsfrist bis zum Eintritt der fünfjährigen Verfolgungsverjährung gehemmt, die erst mit dem Erfolg der Handlung oder der Unterlassung beginnt —hier der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung—, vor ihrem Ablauf durch die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterbrochen wird und nach dieser Unterbrechung von neuem beginnt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 4. November 2016 8 K 1854/14 Kg, AO aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 70 Abs. 2; AO § 122 Abs. 5 Satz 2, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 171 Abs. 7, § 370, § 378 Abs. 1, § 384; OWiG § 8, § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1;

Gründe

I.