BFH - Beschluß vom 02.07.1999
III B 8/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1642

Zeitpunkt für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes; Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei Betriebsaufspaltung

BFH, Beschluß vom 02.07.1999 - Aktenzeichen III B 8/99

DRsp Nr. 1999/8631

Zeitpunkt für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes; Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei Betriebsaufspaltung

1. Ob ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die NZB (Anschluss an Senats-Beschl. v. 18.03.1994 - III B 543/90, BStBl II 1994, 473). 2. Ein WG kann auch dann i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, wenn es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (mit betriebsvermögensmäßiger Verpflichtung) vom investierenden Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.