BFH - Beschluß vom 27.03.2000
III B 67/99
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 76 Abs. 2 §§ 94 96 Abs. 2 ; ZPO § 160 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1091

Zeitpunkt für die Rüge von Zulassungsgründen; grundsätzliche Bedeutung und Divergenz

BFH, Beschluß vom 27.03.2000 - Aktenzeichen III B 67/99

DRsp Nr. 2000/5677

Zeitpunkt für die Rüge von Zulassungsgründen; grundsätzliche Bedeutung und Divergenz

1. Die Gründe für die Zulassung der Revision müssen innerhalb der Beschwerdefrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO dargelegt werden. Mit Gründen, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemacht werden, kann ein Beschwerdeführer nicht mehr gehört werden. Nach Ablauf der Beschwerdefrist können lediglich Erläuterungen und Ergänzungen des bisherigen Vorbringens hinsichtlich rechtzeitig vorgetragener Zulassungsgründe erfolgen. 2. Der Grundsatz, dass Kosten eines Zivilprozesses regelmäßig keine außergewöhnliche Belastungen darstellen, ist keine starre Regel. Die Vielfalt der prozessualen Gestaltungen erfordert vielmehr, den jeweiligen Streitgegenstand und die Ursache des Streits zu berücksichtigen. 3. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz sowie zur Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 76 Abs. 2 §§ 94 96 Abs. 2 ; ZPO § 160 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Beschwerdefrist die Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO).