FG Köln - Urteil vom 13.09.2012
10 K 3185/11
Normen:
EStG § 6 Abs 1 Nr 5; EStG § 4 Abs 3;
Fundstellen:
DStR 2013, 6

Zeitpunkt, nachträgliche Berücksichtigung des Einlagewerts bei Veräußerung

FG Köln, Urteil vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 10 K 3185/11

DRsp Nr. 2013/3558

Zeitpunkt, nachträgliche Berücksichtigung des Einlagewerts bei Veräußerung

Der Einlagewert eines Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens, der im Jahr der Einlage bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht gewinnmindernd geltend gemacht wurde und aufgrund Bestandskraft der Veranlagung auch nicht mehr geltend gemacht werden kann, mindert den Gewinn aus der späteren Veräußerung des Wirtschaftsguts nicht (gegen BFH-Urteil v. 30.06.2005 - IV R 20/04, BStBl. II 2005, 758).

Normenkette:

EStG § 6 Abs 1 Nr 5; EStG § 4 Abs 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit Einlagen gewinnmindernd zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind u.a. in den Streitjahren zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit Computern. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.

Der Kläger war bis Ende 1997 Angestellter einer Firma, die das Geschäft mit Computern und Software betrieb. Er war dort für Programmierarbeiten zuständig.

Als der Arbeitgeber die Betriebsstätte in L schloss, nahm der Kläger Komponenten für mehrere 10.000 EUR mit Einverständnis des Arbeitgebers mit und lagerte diese im Keller seines privaten Wohnhauses ein.