FG München - Urteil vom 16.09.2002
13 K 4971/01
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 ; EStG § 33 ;

Zeitpunkt und Höhe des Abzugs von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1997, 1998

FG München, Urteil vom 16.09.2002 - Aktenzeichen 13 K 4971/01

DRsp Nr. 2002/17128

Zeitpunkt und Höhe des Abzugs von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1997, 1998

Ein gezahlter Vorschuss auf Rechtsanwaltskosten im Ehescheidungsverfahren ist in Veranlagungszeitraum der Verausgabung, vermindert um die Ermäßigung der endgültigen Honorarforderung als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 ; EStG § 33 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger (Kl) ist Verwaltungsbeamter mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Er lebte seit 16.8.1997 von seiner Ehefrau getrennt. Die Ehe wurde am 14.2.2000 geschieden. Für das Streitjahr 1997 veranlagte der Beklagte (Finanzamt - FA -) die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer; für das Streitjahr 1998 wurde der Kl einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.

In den Einkommensteuererklärungen 1997 und 1998 machte der Kl u. a. Scheidungskosten in Höhe von 3.920 DM (Einkommensteuer 1997) und 12.600 DM (Einkommensteuer 1998) als außergewöhnliche Belastung geltend, die das FA im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 2.3.2001 und im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 04.04.2001 wegen fehlenden Nachweises der Aufwendungen nicht berücksichtigte. Die gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 16.10.2001).