FG München - Urteil vom 17.03.2011
10 K 2106/08
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Zeitraum zwischen Schulabschluss und Beginn eines freiwilligen Wehrdienstes als Zeitsoldat im Mannschaftsdienst keine kindergeldrechtliche Übergangszeit

FG München, Urteil vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 10 K 2106/08

DRsp Nr. 2011/19082

Zeitraum zwischen Schulabschluss und Beginn eines freiwilligen Wehrdienstes als Zeitsoldat im Mannschaftsdienst keine kindergeldrechtliche Übergangszeit

1. Hat sich der volljährige Sohn nach seinem Abitur freiwillig als Zeitsoldat im Mannschaftsdienstgrad verpflichtet und wird er zu Beginn dieses Wehrdienstes nicht etwa zum Offizier oder Unteroffizier ausgebildet, so stellt dieser Wehrdienst aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung weder einen „Ausbildungsabschnitt” noch einen „gesetzlichen Wehrdienst” i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG dar. Die Eltern sind daher für den weniger als vier Monate dauernden Zeitraum zwischen der Ablegung des Abiturs und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes nicht kindergeldanspruchsberechtigt. 2. Das gilt auch dann, wenn der Sohn später tatsächlich eine Laufbahn als Offizier bzw. Unteroffizier eingeschlagen hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.