FG Münster - Urteil vom 10.05.2006
1 K 572/03 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1508

Zeitrente ist nicht als dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

FG Münster, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen 1 K 572/03 E

DRsp Nr. 2006/23067

Zeitrente ist nicht als dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

Eine zeitlich auf 25 Jahre befristete Zeitrente an den Wohnungsverkäufer stellt keine dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG dar, weil sie keine Versorgungsleistung auf Lebenszeit ist.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Zahlungen für eine Vermögensübertragung als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG im Streitjahr 2000 abziehbar sind.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2000 beantragten die Kläger den Abzug von Zahlungen in Höhe von 7.824 DM an Frau N. E. als dauernde Last. Diese hatte im Vertrag vom 6.12.1999 an ihren Stiefsohn, den Kläger, und dessen Ehefrau, die Klägerin, einen Anteil von 500/1.000stel des Gebäudes C. in E. übertragen. Mit diesem Anteil verbunden war das Sondereigentum an der in diesem Gebäude befindlichen Dachgeschosswohnung (82,72 qm). Der Vertrag ist als "Kaufvertrag" überschrieben worden. Die weitere Eigentumswohnung, die sich in diesem Gebäude befindet, stand im Streitjahr im Eigentum von Frau E. und wurde von ihr zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Die als Käufer bezeichneten Kläger verpflichteten sich gemäß § 2 dieses Vertrages zur Zahlung von 100.000 DM in einer Summe. Zusätzlich wurde die folgende Vereinbarung geschlossen: