BFH - Urteil vom 30.08.2005
VII R 1/00
Normen:
VO Nr. 1430/79 Art. 2 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1 S. 1 ; VO Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 lit. c Art. 8 Abs. 1 lit. b ; VO Nr. 1031/88 Art. 4 Abs. 2 ; VO Nr. 222/77 Art. 11 lit. a ; VO Nr. 3799/86 Art. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TabStG (1980) § 10 Abs. 1 S. 1 ; TabStG (1993) § 21 S. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3331/93

Zeitweilige Entfernung des Versandscheins von der Ware als Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung; Nichtverweisung auf die zollrechtlichen Vorschriften über das Erlöschen der Zollschuld in § 10 Abs. 1 Satz 1 TabStG 1980 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; Verhalten eines Zollbeamten als agent provocateur im gemeinschaftlichen Versandverfahren als besonderer Umstand im Sinne der Vorschriften über Erlass/Erstattung; kein Einstehenmüssen des Hauptverpflichteten für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen, soweit es um den Erlass/die Erstattung von Abgabenschulden geht

BFH, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen VII R 1/00

DRsp Nr. 2005/18280

Zeitweilige Entfernung des Versandscheins von der Ware als Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung; Nichtverweisung auf die zollrechtlichen Vorschriften über das Erlöschen der Zollschuld in § 10 Abs. 1 Satz 1 TabStG 1980 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; Verhalten eines Zollbeamten als "agent provocateur" im gemeinschaftlichen Versandverfahren als besonderer Umstand im Sinne der Vorschriften über Erlass/Erstattung; kein Einstehenmüssen des Hauptverpflichteten für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen, soweit es um den Erlass/die Erstattung von Abgabenschulden geht

»1. Eine --nicht aus zoll- oder beförderungstechnischen Gründen bedingte-- auch nur zeitweilige Entfernung des Versandscheins von der Ware führt im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zu einem Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung und begründet folglich die Abgabenschuld (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-222/01). 2. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 TabStG 1980, wonach die Tabaksteuerschuld infolge der Nichtverweisung auf die zollrechtlichen Vorschriften über das Erlöschen der Zollschuld bei einer Einziehung der tabaksteuerpflichtigen Ware nicht erlosch, verstieß nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern war durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt.