FG München - Urteil vom 17.04.2007
14 K 4010/06
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4 § 102 ; BO § 117a ;

Zeitweiser Entzug des Rechtes, unter Abfindung zu brennen

FG München, Urteil vom 17.04.2007 - Aktenzeichen 14 K 4010/06

DRsp Nr. 2007/10295

Zeitweiser Entzug des Rechtes, unter Abfindung zu brennen

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch dann zulässig, wenn sich die Hauptsache bereits vor Klageerhebung durch Zeitablauf bzw. durch Wiederzulassung der Abfindungsbrennerei erledigt hat.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4 § 102 ; BO § 117a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob dem Kläger zu Recht das Recht, unter Abfindung zu brennen, entzogen worden war.

Am 28. Februar 2003 wurde bei der Überprüfung der Abfindungsbrennerei der Ehefrau des Klägers festgestellt, dass Branntwein ohne gültige Brenngenehmigung hergestellt wurde. Da der Verdacht bestand, dass der Kläger den Branntwein zusammen mit seinem Vater hergestellt und außerdem ausbeuteerhöhende Stoffe zugesetzt hatte, wurde gegen diesen am 17. März 2003 ein Strafverfahren eingeleitet.

Mit Bescheid vom 23. September 2003 entzog der Beklagte (das Hauptzollamt -HZA-) dem Kläger wegen Bedenken gegen dessen Vertrauenswürdigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Steuerstrafverfahrens die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen.

Den dagegen eingelegten Einspruch wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2005 als unbegründet zurück.